Anordnung einer alternierenden Obhut

Laut Bundesgericht ist schwerer Elternkonflikt allein ist noch kein Grund, um von einer alternierenden Obhut abzusehen. Der elterliche Konflikt ist vielmehr nur dann beachtlich, wenn sich dieser, abgesehen von der Frage der Betreuungsregelung, auf andere Kinderbelange bezieht und aus diesem Grund das Kindeswohl gefährdet wird (BGE 5A_312/2019).

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