Anhörung des Kindes im Rahmen der Regelung des Sorgerechts

Das Kind ist von der Regelung des Sorgerechts direkt betroffen. Das Kind ist im Streit der Eltern um die gemeinsame Sorge zwar nicht Partei, verfügt aber über eine besondere prozessuale Stellung und ist im Prozess anzuhören. Dreht sich der elterliche Streit um die elterliche Sorge, geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein zwölfjähriges Kind (d.h. ab dem 13. Altersjahr) im Regelfall mit Bezug auf diese Frage urteilsfähig ist. Die Anhörung soll alters- und kindgerecht und im Rahmen eines natürlichen Gesprächs erfolgen. Es soll ein Vertrauensverhältnis geschaffen werden, das ein offenes Gespräch zwischen anhörender Person und Kind erlaubt. Die Einsetzung einer Kindesvertretung ersetzt die Kindesanhörung nicht. Das Gericht, das entscheidet, ohne das urteilsfähige Kind zu allen sein Leben betreffenden Aspekten des Streits angehört zu haben, stellt den Sachverhalt willkürlich fest (BGE 5A_92/2020).

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