Alternierende Obhut und Aufteilung der Betreuungsanteile

Eine alternierende Obhut setzt keine streng hälftige Aufteilung der Betreuung voraus. Eine entsprechende Regelbildung würde den Ermessenspielraum des Sachgerichts missachten und in der Tendenz ein grob standardisiertes Vorgehen beinhalten, das den Umständen des Einzelfalls nur vermindertes Gewicht beimisst und deshalb abzulehnen ist. Der Gesichtspunkt der exakten Gleichbehandlung der Eltern hat hinter das Kindeswohl zurückzutreten (BGE 5A_625/2023).


Basel, April 2020. (Foto: Katharina Jeger)

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