Entschädigung wegen missbräuchlicher Entlassung: Angestellte muss Voraussetzungen geltend machen und beweisen

Es ist Sache des Arbeitnehmers, geltend zu machen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung erfüllt sind; das gilt insbesondere für das Erfordernis, dass er gegen die Entlassung vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache erhoben hat. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde einer Arbeitgeberin gut.

Verwirkungsfristen regeln viele verschiedene Situationen. Es kann daher keine allgemeine Regel festgelegt werden, welcher Prozessbeteiligte die Einhaltung der Frist behaupten und beweisen muss. Bezüglich der Einsprache gegen die Entlassung ist es Sache des Arbeitnehmers, die Voraus - setzungen für seinen Anspruch zu beweisen; er muss die tatsächlichen Umstände behaupten und belegen, aus denen der Richter seinen Anspruch auf eine Entschädigung für die missbräuchliche Kündigung herleiten kann. Dazu gehört auch der Umstand, dass er gültig und innert Frist Einsprache erhoben hat. Andernfalls ist sein Begehren auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung abzuweisen (BGE 4A_412/2022; Medienmitteilung).

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