Alternierende Obhut: In vielen Fällen sinnvoll und gut für das Kind, aber nicht in allen

Gemäss dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen revidierten Kindesunterhaltsrecht muss bei einem Scheidungs- oder Trennungsfall die zuständige Behörde (Gericht oder Kindesschutzbehörde) im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut prüfen, sofern ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Ohne die alternierende Obhut als Regelmodell vorzuschreiben, hat der Gesetzgeber somit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine ausgeglichene Beteiligung beider Eltern an der täglichen Betreuung des Kindes nach der Trennung oder Scheidung fördern will. Zudem wollte er damit sicherstellen, dass die zuständige Behörde prüft, ob diese Form der Betreuung dem Kindeswohl im Einzelfall am besten entspricht.

Der Bundesrat eine interdisziplinäre Studie zur alternierenden Obhut in Auftrag gegeben. Angesichts deren Ergebnisse kommt er zum Schluss, dass der Entscheid, die alternierende Obhut nicht als Regelmodell zu verankern, richtig ist. Die alternierende Obhut ist nicht nur in Bezug auf die Interaktion der Eltern anspruchsvoll, sondern hängt auch von gewissen materiellen Voraussetzungen wie dem Einkommen der Eltern sowie von strukturellen Rahmenbedingungen wie dem familienergänzenden Kinderbetreuungsangebot ab, die nicht in jedem Fall vorliegen. Ausserdem kann sie sich für das Kind wegen der häufigen Wechsel des Aufenthaltsorts als grosse Belastung erweisen. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass die Suche nach individuellen Lösungen zu bevorzugen ist und diejenige Betreuungsmöglichkeit gewählt werden soll, die dem Kindeswohl am besten entspricht (interdisziplinäre Studie;Bericht des Bundesrates).

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