Unterhalt für mündiges Kind in Ausbildung geht Unterhalt für (Ex-) Ehegatten nicht vor

Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes in Ausbildung hat im Falle einer finanziellen Mankosituation hinter denjenigen eines unterhaltsberechtigten (Ex-) Ehegatten zurückzutreten. Das Anfang 2017 in Kraft getretene neue Unterhaltsrecht bildet keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung in diesem Bereich zu ändern.
Das Appellationsgericht des Kantons Tessin hatte eine Frau 2018 im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu Unterhaltszahlungen an ihren früheren Gatten verpflichtet. Da sie auch den Unterhalt für die minderjährige Tochter und die 1997 geborene volljährige Tochter in Ausbildung zu gewährleisten habe, resultiere eine finanzielle Mankosituation; Unterhalt für den Ex-Mann habe sie deshalb erst ab Ende der Ausbildung der älteren Tochter zu leisten.
Das Bundesgericht heisst in seiner öffentlichen Beratung vom Dienstag die dagegen erhobene Beschwerde des Mannes teilweise gut und weist die Sache zu neuem Entscheid zurück ans Appellationsgericht. In einem Grundsatzurteil von 2006 (BGE 132 III 209) hat das Bundesgericht entschieden, dass im Falle einer Mankosituation ein allfälliger Unterhaltsanspruch des mündigen Kindes hinter denjenigen des Ehegatten zurückzutreten hat. 2017 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten, darunter auch die Bestimmung von Artikel 276a des Zivilgesetzbuches (ZGB). Sie besagt zunächst, dass der Unterhaltsanspruch des unmündigen Kindes anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgeht (Absatz 1), also auch dem Unterhaltsanspruch eines mündigen Kindes. 
Von dieser Regel kann das Gericht gemäss Absatz 2 der fraglichen Bestimmung in begründeten Fällen abweichen, insbesondere um eine Benachteiligung eines unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden. Wie auch aus der Botschaft des Bundesrates zu Artikel 276a ZGB hervorgeht, wollte der Gesetzgeber damit das volljährige Kind in Ausbildung nicht mit dem minderjährigen Kind gleichsetzen. Die Gesetzesrevision zielte von Beginn weg nur auf den Unterhalt des minderjährigen Kindes ab; kein Thema war die Hierarchie der Unterhaltsansprüche eines (Ex-) Ehegatten und eines volljährigen Kindes in Ausbildung. Das Parlament hat denn auch einen Minderheitsantrag abgelehnt, mit dem verlangt wurde, dass auch den Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder in Ausbildung diesbezüglich Vorrang einzuräumen sei (BGE 132 III 209; Medienmitteilung).

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