Ernennung einer Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft und Wahrung des Unterhaltsanspruchs des Kindes

Gemäss Art. 308 ZGB, hat ein Kind das Recht, seine eigene Abstammung zu kennen, und dass seine finanziellen Interessen gewahrt werden. Seine Eigene Abstammung zu kennen, ist ein wichtiges Element der Persönlichkeits- entwicklung.  Weigert sich die Kindsmutter, die Identität des Kindsvaters bekannt zu geben, muss ein Beistand ernannt werden. Der Beistand kann, mit der Zustimmung der KESB, ausnahmsweise von den angezeigten rechtlichen Schritten absehen, wenn das Kindeswohl dies erfordert (Entscheid 5A_220/2016).

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