Können sich sorgeberechtigte Eltern über die Durchführung der Impfung, die als Massnahme zum Schutz der Kinder einen elterlichen Entscheid erfordert, nicht eins werden, ist dies ein Grund für die Anwendung von Art. 307 Abs. 1 ZGB . Wird ein Kind nach seiner Geburt bei Pflegeeltern untergebracht, übernimmt die KESB die Verantwortung für die Betreuung des Kindes. Diesfalls ist es in erster Linie die Behörde, die mit den entsprechenden Risiken und Gefahren konfrontiert ist, wenn sich das Kind mit einer Kinderkrankheit ansteckt. In dieser Situation steht es nicht im Belieben der Kindesschutzbehörde, mit Bezug auf die typischen Kinderkrankheiten dieselben Risiken einzugehen wie Eltern, die übereinstimmend oder in Ausübung der Alleinsorge auf die Basisimpfungen für das in Ihrer Obhut stehende Kind zu verzichten. Eine behördliche Massnahme zur Durchsetzung der Basisimpfungen ist deshalb zulässig (BGE 5A_310/2023).