Vergessene Freizügigkeitsguthaben

Tritt eine in der 2. Säule versicherte Person vor dem Vorsorgefall aus der Pensionskasse aus – zum Beispiel bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder wenn die Person die Stelle verliert – erstellt die Pensionskasse eine Abrechnung mit dem geschuldeten Betrag. Man nennt diesen der versicherten Person geschuldeten Betrag Freizügigkeitsleistung oder auch Austrittsleistung. Dieses Geld ist für die Altersvorsorge gedacht. Die versicherte Person kann deshalb nicht frei darüber verfügen. Eine Freizügigkeitsleistung, die nicht sofort an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen werden kann, muss bei einer Bank oder einer Freizügigkeitsstiftung hinterlegt werden.

Es kommt vor, dass die Versicherten vergessen, dass sie über ein Freizügigkeitsguthaben verfügen. Das ist vor allem bei ausländischen Arbeitnehmenden der Fall, die die Schweiz endgültig verlassen. Die Broschüre «Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Vorsorgeguthaben nicht!» erklärt den Versicherten, was eine Freizügigkeitsleistung ist, in welcher Situation sie sich darum kümmern sollten und an wen sie sich wenden können, wenn sie glauben, über ein vergessenes Guthaben zu verfügen (Broschüre " Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Vorsorgeguthaben nicht!").

<< Zur vorigen Seite