Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Tochter: Beschwerde von Vater abgewiesen

Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, wonach eine Jugendliche gemäss ihrem ausdrücklichen Wunsch weiterhin zusammen mit ihrer älteren Schwester beim früheren Lebenspartner der verstorbenen Mutter leben darf. Es weist die Beschwerde des Vaters ab, dem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts seiner Tochter entzogen worden war.

Die Ehe eines Paares mit zwei 1997 und 2002 geborenen Töchtern war 2014 geschieden worden. Die elterliche Sorge für die Töchter wurde beiden Elternteilen belassen, die Obhut der Mutter übertragen. 2016 verstarb die Mutter. Die KESB OltenGösgen entzog dem Vater 2017 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die noch nicht volljährige jüngere Tochter und legte fest, dass sie gemäss ihrem Wunsch weiterhin zusammen mit ihrer volljährigen Schwester beim letzten Lebenspartner der verstorbenen Mutter verbleiben dürfe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte den Entscheid.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Vaters in seiner öffentlichen Beratung vom Dienstag ab. Zunächst durfte das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichten. Der Schutz der Privatsphäre der Jugendlichen geht im konkreten Fall dem Prinzip der Justizöffentlichkeit vor, weshalb auf ihren ausdrücklichen Wunsch die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen werden durfte.


In der Sache selber ist nicht zu beanstanden, dass dem Vater das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts entzogen und die bisherige Wohnsituation der minderjährigen Tochter beibehalten wurde. Ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist auch dann möglich, wenn wie hier sichergestellt werden soll, dass ein Kind in seinem bisherigen Umfeld verbleibt und nicht zum Vater zurückkehrt, von dem es über sieben Jahre getrennt wohnte. Zu prüfen ist dabei, ob das Wohl des Kindes durch die neu in Aussicht genommene Betreuungsregelung gefährdet würde. Es ist unbestritten, dass der Vater vorliegend grundsätzlich erziehungsfähig und in der Läge wäre, seine Tochter zu betreuen. Dies allein ist aber nicht entscheidend. Das Verwaltungsgericht durfte bei seinem Entscheid vielmehr dem klaren Willen der urteilsfähigen jugendlichen Tochter grosses Gewicht beimessen und ihren Wunsch respektieren, die aktuelle Wohnsituation beizubehalten. Es berücksichtigte dabei insbesondere, dass aufgrund der Belastungssituation durch den Tod der Mutter alles dafür getan werden müsse, die Stabilität des Mädchens zu garantieren. Diese Stabilität sei in seinem derzeitigen Umfeld gegeben, wo das Kind mit seinen bisherigen engsten Bezugspersonen zusammenlebe. Nicht zuzumuten wäre ihm in dieser Situation insbesondere die Trennung von seiner älteren Schwester, die den Kontakt zum Vater verweigere (Medienmitteilung des Bundesgerichts).

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